33. Eignung Der Gutachter bestätigte, eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei zweckmässig, wobei es unbedingt eine Milieutherapie brauche (pag. 1989 Z. 628 ff.; siehe ferner E. 35 hiernach). Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er in Ansätzen bereit wäre, sich einer Therapie zu unterziehen (pag. 2004 f.). Die Eignung ist daher zu bejahen.