32. Notwendigkeit Auch bezüglich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme bekräftigte der Gutachter die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 25. Januar 2018: Es bestünden kaum Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den nächsten Jahren 52 nochmals ein Gewaltdelikt mit sexueller Motivation begehen würde, wenn keine Therapie erfolge. Die Situation werde sich zudem ohne Besserung der sozialen Umstände weiter zuspitzen. Es bestehe eine deutliche Hilflosigkeit (pag. 1990 Z. 696 ff.). Die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme ist gegeben.