31. Verbrechen oder Vergehen / Kausalität Der Beschuldigte beging zwei Straftaten, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: versuchte sexuelle Nötigung und versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter, dass sich der Beschuldigte ohne die Störung der Sexualpräferenz nicht gewalttätig verhalten hätte (pag. 1988 Z. 619 ff.). Die Störung war somit kausal für die versuchte sexuelle Nötigung bzw. die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern.