1991 Z. 734). Die Kammer stellt daher auf seine Aussagen ab. 30. Vorliegen einer schweren Störung Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter die von der Vorinstanz zusammengefassten Befunde aus dem Gutachten vom 25. Januar 2018. Er führte aus, die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten sei schwergradig, weil beim Beschuldigten in mehreren Lebensbereichen (z.B. bei der Arbeit, bei Intimbeziehungen, Freundschaften, Familien oder in der Freizeitstruktur) erhebliche Probleme aufgetreten seien (pag. 1986 Z. 515 ff.).