Der Gutachter bekräftigte im Wesentlichen seine Erkenntnisse im Gutachten, machte dabei einen überzeugenden Eindruck und konnte auch kritische Fragen der Verteidigung zufriedenstellend beantworten. So gab er beispielsweise auf Vorhalt, es seien keine aktuarischen Instrumente angewendet worden, an, die Dittmann-Liste enthalte bei Punkt 1 auch eine statistische Komponente, die diskutiert worden und die in die Beurteilung miteingeflossen sei. Es wäre zulässig gewesen, noch ein weiteres statistisches Moment reinzunehmen. Sie (Anm.: Dr. med. G.________ und Dr. med. Y.________) hätten sich aber dagegen entschieden (pag. 1991 Z. 734).