56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). Zur Beurteilung liegen dem Gericht eine Vorabstellungnahme vom 26. Oktober 2017 (pag. 577), das eigentliche Gutachten vom 25. Januar 2018 (pag. 608) samt psychologisch-diagnostischem Zusatzgutachten vom 19. Dezember 2017 (pag. 667) sowie die Beantwortung von Ergänzungsfragen vom 25. April 2018