So kann sich beispielsweise die psychische Störung (erst) aus dem Zusammenwirken von zwei verschiedenen Befunden ergeben, die aus legalprognostischer Sicht gemeinsam behandlungsbedürftig sind. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind.