59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass beim Täter eine schwere psychische Störung vorliegt, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entsprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1).