27. (Teil-)/Bedingter Strafvollzug Aufgrund der beim Beschuldigten vorliegenden erheblichen Rückfallgefahr (siehe insbesondere E. 30 hiernach) ist ihm eine ungünstige Prognose zu stellen. Sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe sind daher unbedingt auszusprechen (Art. 42 bzw. 43 StGB). 28. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (479 Tage bis zum erstinstanzlichen Urteil, zuzüglich 368 Tage vom 22. Dezember 2018 – 24. Dezember 2019 = 847 Tage).