26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch bezüglich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1723 f.). Auch die Kammer kommt zum Schluss, dass - wenngleich der Beschuldigte sich beim Opfer entschuldigt hat - dies nicht als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden kann. Er sagte in seinen Einvernahmen mehrfach die Unwahrheit, bagatellisierte die Tat, externalisierte die Schuld und bestritt bis zuletzt jegliches sexuelles Motiv. Wirklich Leid tat ihm nicht das Mädchen, sondern nur er sich selber.