48 Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sehen die Richtlinien eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor. Die Kammer sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Die Strafe von 10 Tagessätzen ist im Umfang von 5 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 50 + 5 = 55 Tagessätzen.