23. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits erwähnt ist die Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017 auszusprechen. Hierzu ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe mit allen zu beurteilenden Delikten zu bilden, von welcher alsdann die bereits rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen ist. Das schwerste Delikt ist vorliegend der Betrug (vgl. Strafregisterauszug pag. 1942) mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB).