Vor § 7 N 2). Der Gesetzgeber legt die Grenze der Altersgerechtheit aus Gründen der Rechtssicherheit generell-abstrakt bei einem Alter von 16 Jahren bzw. einem Altersunterschied zwischen den Beteiligten von weniger als drei Jahren fest. Da der Tatbestand durch die gleiche Handlung wie die (versuchte) sexuelle Nötigung erfüllt wurde, kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte nahm mit seinen Handlungen in Kauf, dass die Privatklägerin in ihrer sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird. Dadurch ist eine erhebliche Gefährdung des Rechtsguts offensichtlich gegeben.