47 dern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 1, mit Verweis auf die Botschaft BBl 1985 II 1009, S. 1065). Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, a.a.O., Vor § 7 N 2).