Zwar war der Beschuldigte fähig, das Unrecht der Tat einzusehen. Eine forensisch relevante Reduktion konnte hingegen in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit festgestellt werden (pag. 662). Nach dem Gesagten ist die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei den Tatkomponenten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Sie rechtfertigt eine Reduktion um weitere 8 auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 21.5 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus.