Zusammengefasst hat das Gericht daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass gemäss Gutachten (pag. 652, 662) im Tatzeitpunkt von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen ist. Zwar war der Beschuldigte fähig, das Unrecht der Tat einzusehen.