Der Erfolg ist allein deshalb nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin heftig wehrte und weil L.________ anhielt und den Beschuldigten an der Verwirklichung der Tat hinderte. Die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe ist mangels eingetretenen Erfolgs um 8 Monate zu reduzieren. Die angemessene Strafe beträgt demnach 32 Monate.