46 (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Es ist nicht das Verdienst des Beschuldigten, das es beim Versuch geblieben ist. Der Erfolg blieb aus Gründen aus, die ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten lagen. Der Erfolg ist allein deshalb nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin heftig wehrte und weil L.________ anhielt und den Beschuldigten an der Verwirklichung der Tat hinderte.