21.2.3 Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bleibt unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere unverändert. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe für ein als gegen mittelschwer zu bezeichnendes Tatverschulden (bei einem als neutral zu gewichtenden subjektiven Tatverschulden) ist angemessen.