21.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Klar ist, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tat zu vermeiden. Gerade weil er um seine sexuelle Neigung wusste, hätte er sich schon vor Jahren Hilfe (Psychotherapie) holen können und müssen. Auf die verminderte Schuldfähigkeit wird nachfolgend (E. 21.4) eingegangen.