Ob es sich vorliegend um eine Form von sadistischer oder masochistischer Form von sexueller Lust handelte, kann offengelassen werden. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte versuchte, seine sexuellen Bedürfnisse zu kanalisieren und legal zu befriedigen (Besuch bei Dominastudios; Selbstbefriedigung mit Hilfsmitteln). Diese Handlungen erzielten jedoch offensichtlich nicht oder nicht mehr die erhoffte Wirkung. Die Beweggründe und die Willensrichtung sind neutral zu bewerten.