21.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 21.2.1 Willensrichtung und Beweggründe In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte im Verfahren nicht geäussert. Es liegt aber auf der Hand, dass sein Handeln einzig der Befriedigung seiner sexuellen Triebe diente. Ob es sich vorliegend um eine Form von sadistischer oder masochistischer Form von sexueller Lust handelte, kann offengelassen werden.