21.1.3 Zwischenfazit Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, handelte es sich beim Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin um keinen leichten Eingriff in die sexuelle Integrität. Dies zeigen auch die Auswirkungen (Schlafstörungen, Schlaftabletten etc.), welche der Vorfall auf die Privatklägerin hatte. Ob und welche Nachwirkungen in Zukunft noch auftreten werden, kann nur gemutmasst werden. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, sind aber auch noch gravierendere Fälle sexueller Nötigung denkbar.