Der Beschuldigte war in seinen Bemühungen sehr hartnäckig und liess sich durch die Gegenwehr der Privatklägerin nicht im Geringsten beeindrucken. Die Tatsache, dass die Tat am helllichten Tag stattfand sowie der Umstand, dass die 12-Jährige offensichtlich körperlich unterlegen war, spricht somit für eine erhebliche Verwerflichkeit der Tat.