Er hatte die Privatklägerin schon die Tage vorher und ganz sicher ab dem Vorbeifahren beim «Bänkli» im Auge. Das überfallartige Verhalten des Beschuldigten fand am helllichten Tag, zu Mittagszeit auf dem Schulweg der Privatklägerin statt und beeinträchtigte ihr Sicherheitsgefühl erheblich. So konnte sie im Anschluss daran den Schulweg nicht mehr alleine bewältigen. Der Beschuldigte war in seinen Bemühungen sehr hartnäckig und liess sich durch die Gegenwehr der Privatklägerin nicht im Geringsten beeindrucken.