21.1.2 Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Tat ging keine lange, komplexe Planung voraus. Dennoch gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte eine Jacke (im Sommer) sowie ein Küchenmesser (hatte er wohl im Korb auf dem Velo; jedenfalls trug er es auch gemäss der Privatklägerin nicht auf Mann) dabei hatte und die Privatklägerin «abpasste». Obwohl er die Tat somit nicht von langer Hand geplant hatte, handelt es sich nicht einfach um eine Spontanaktion des Beschuldigten. Er hatte die Privatklägerin schon die Tage vorher und ganz sicher ab dem Vorbeifahren beim «Bänkli» im Auge.