Wer aus sexuellen Beweggründen mit einer solchen Hartnäckigkeit Gewalt gegen ein ihm ausgeliefertes Opfer anwendet, beabsichtigt einen Eingriff in die sexuelle Integrität von nicht unerheblicher Intensität. Wenngleich nicht von einer versuchten Vergewaltigung oder anderweitiger Penetration ausgegangen werden kann, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei Küssen oder Berührungen über der Kleidung hätte bewenden lassen. Die Privatklägerin war in Folge des erlittenen Übergriffs stark verängstigt und änderte ihre Gewohnheiten.