44 Vorliegend wollte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis «sexuelle Handlungen» an der Privatklägerin vornehmen und es ist zu beurteilen, inwieweit diese in ihre sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen hätten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit sein Ziel verfolgte. Nach dem er absichtlich eine Kollision mit der Privatklägerin erzwang, zog er sie zunächst mit Gewalt zu Boden.