21. Versuchte sexuelle Nötigung 21.1 Objektive Tatschwere 21.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Im Bereich des Sexualstrafrechts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar. Es resultieren aber erfahrungsgemäss grosse Einschnitte in das Leben und die Entwicklung der Opfer.