Diese ist anschliessend wegen der sexuellen Handlungen mit Kindern – auch dafür ist nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe auszufällen – angemessen zu erhöhen. Vor dem Hintergrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist ebenfalls klar, dass für die übrigen Delikte Geldstrafen auszufällen sind, wobei ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt.