20. Strafrahmen, Strafart, schwerste Straftat Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den verschiedenen Strafrahmen und der Strafart sind korrekt (pag. 1718 f.). Die versuchte sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin ist mit einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe das schwerste Delikt. Dafür ist, wie nachfolgend gezeigt wird, eine Einsatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen. Diese ist anschliessend wegen der sexuellen Handlungen mit Kindern – auch dafür ist nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe auszufällen – angemessen zu erhöhen.