BGE 116 IV 14 E. 2c). Vorliegend wurde die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Frühling 2017 und damit vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Em- mental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017 begangen, weshalb für dieses Delikt eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszusprechen ist. Demgegenüber wurden die versuchte sexuelle Nötigung, die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und die Pornographie nach dem genannten Urteil begangen und sind daher eigenständig zu sanktionieren.