E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 offen gelassen, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in der neusten zur Publikation vorgesehenen Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2 f. erfolgt.