34 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe kommt indessen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht in den kritischen Bereich von 180 Tagessätzen zu liegen, so dass das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist, als das zum Tatzeitpunkt geltende. Es hat also das alte Recht zur Anwendung zu gelangen (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 18. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1717 f.) verwiesen werden.