16. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1716 f.). Indem der Beschuldigte eine nicht gemeldete Schreckschusspistole mit offenem Lauf nahm und bei sich zuhause aufbewahrte, erwarb und besass er unrechtmässig eine Waffe und machte sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig.