Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig und rechtswidrig. Soweit der Beschuldigte angibt, er habe nicht gewusst, dass der Besitz von Gewaltpornographie zum eigenen Konsum strafbar sei, entlastet ihn dies nicht. Bereits ein Blick ins Gesetz hätte gereicht, um die Strafbarkeit seines Verhaltens zu erkennen. Er handelte schuldhaft. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.