Wie oben dargelegt (E. 12.4), geht aus den Akten nicht hervor, wann der Beschuldigte die vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat. Fest steht einzig, dass – wie angeklagt – am 31. August 2017 festgestellt wurde, dass sich die fragliche Pornographie im Besitz des Beschuldigten befand. Gemäss Beweisergebnis war er sich bewusst, dass er solche Bilder/Videos gespeichert hatte. Der Beschuldigte ist daher lediglich, aber immerhin, wegen Besitzes von Gewaltpornographie schuldig zu sprechen. Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird privilegiert, wer Gewaltpornographie zum eigenen Konsum besitzt. Das ist vorliegend der Fall.