197 StGB erfasst wird. Das Gleiche gilt für diejenigen Bilder, welche das Geschlechtsteil des Beschuldigten in einem sogenannten «Peniskäfig» zeigen. Solche Gerätschaften sind darauf angelegt, die durch sie eingeschränkte Person unter Gewaltanwendung zu erniedrigen und ihr Schmerzen zuzufügen. Ob die dargestellte Gewaltanwendung selber strafbar ist, ist im Rahmen von Art. 197 StGB ohne Belang, zumal sie regelmässig einvernehmlich erfolgt. Wie oben dargelegt (E. 12.4), geht aus den Akten nicht hervor, wann der Beschuldigte die vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat.