Im Übrigen sei unklar, ob es sich überhaupt um Gewaltpornographie handle (pag. 1993 f.). Der Beschuldigte selber machte zudem geltend, er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, solches Material zur Selbstbefriedigung zu benutzen (pag. 303 Z. 307 f.). Das vorliegende Material zeigt namentlich, wie Frauen unter vorgehaltener Schusswaffe zum Oralverkehr genötigt oder in gefesseltem Zustand Schnittwunden am nackten Körper zugefügt werden (vgl. pag. 314). Die Aufnahmen zeigen damit exzessive Gewalt in einem sexuellen Kontext, was von Art. 197 StGB erfasst wird.