40 Die Verteidigung machte geltend, der Besitz der Bilder, die der Beschuldigte von sich selber gemacht habe, sei nicht strafbar. Die Gewalt auf den Bildern füge sich der Beschuldigte selber zu. Die Dokumentation dieses Gewaltakts sei genauso wenig strafbar wie der Gewaltakt selber. In Bezug auf die übrigen Bilder sei die Herstellung bereits verjährt. Teilweise beziehe sich der Vorwurf auf gelöschte Inhalte. Das Löschen von Pornographie könne nicht strafbar sein. Im Übrigen sei unklar, ob es sich überhaupt um Gewaltpornographie handle (pag.