15. Pornographie Von Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst sind Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen miteinschliessen. Der Begriff der Gewalt ist dabei eng auszulegen. Leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 26). Strafbar nach Art.