Er vollzog den nach seinem Tatplan (Anhalten des Mädchens, Zerren ins Maisfeld, unbemerkte Vornahme von sexuellen Handlungen) letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung, indem er die Privatklägerin vom Fahrrad zu Boden riss, ihr an den Haaren zog, sie 2 – 3 Meter ins angrenzende Maisfeld zerrte, ihr gewaltsam eine schwarze Jacke auf das Gesicht und den Mund drückte und sie zudem für 3 – 4 Sekunden vorne am Hals würgte. Die Tatbestandsverwirklichung (Vornahme von sexuellen Handlungen) blieb denn auch einzig deshalb aus, weil ein äusserer Umstand (das Rufen von L.________