weiterer Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen zu vollziehen, liess jedoch von seinem Vorhaben ab, als die inzwischen zum Ort des Geschehens gekommene L.________ ins Maisfeld hineinrief, sie verständige die Polizei. Der Beschuldigte erfüllte damit sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 189 Abs. 1 und 187 Ziff. 1 StGB, ohne dass das jeweilige objektive Merkmal der «sexuellen Handlungen» verwirklicht worden wäre. Es fragt sich daher in objektiver Hinsicht, ob der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch bereits überschritten hatte. Diese Frage ist zu bejahen.