Hätte er tatsächlich geglaubt, die beschlagnahmte Waffe sei nur eine Spielzeugpistole, wäre seine Erstaussage anders ausgefallen. Die spätere Behauptung, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe, ist daher nicht glaubhaft. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der militärisch geschulte Beschuldigte (pag. 18 Z. 204, pag. 629) die Echtheit der Waffe erkennen konnte, zumal deren Aussehen nichts Gegenteiliges nahe legte (vgl. pag. 311 Abbildung 5.0). Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt somit als erstellt.