13.4 Beweiswürdigung Als der Beschuldigte nach der durchgeführten Hausdurchsuchung mit der vorgefundenen Schreckschusspistole konfrontiert wurde, gab er spontan an: «Ich habe diese nie angewendet. Ich wusste auch nicht, wo man Munition dafür bekommt» (pag. 18 Z. 201 ff.). Diese Aussage zeigt, dass er sich bewusst war, dass es sich bei der Schreckschusspistole um eine einsetzbare Waffe handelte, die mit Munition geladen werden konnte. Hätte er tatsächlich geglaubt, die beschlagnahmte Waffe sei nur eine Spielzeugpistole, wäre seine Erstaussage anders ausgefallen.