Die Staatsanwaltschaft ging darauf nicht näher ein und führte lediglich aus, die Tatbestandsvariante des Besitzes sei in jedem Fall ein Dauerdelikt. Da nicht klar ist, wann und teilweise auch ob der Beschuldigte die vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat, kann einzig als erstellt erachtet werden, dass er – wie angeklagt – am Stichtag des 31. August 2017 im Besitz der fraglichen Pornographie war.