302 Z. 274 ff). Nicht aus den Akten ersichtlich ist, wann der Beschuldigte die genannten Medien auf seinen Festplatten speicherte bzw. von dieser an andere Personen verschickte. Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, das sei im Jahr 2009 geschehen (pag. 1994). Die Staatsanwaltschaft ging darauf nicht näher ein und führte lediglich aus, die Tatbestandsvariante des Besitzes sei in jedem Fall ein Dauerdelikt.