12.4 Beweiswürdigung Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass sich auf den Festplatten pornographisches Material mit Gewaltdarstellungen befand. Die fraglichen Festplatten wurden im Heizungskeller in der Liegenschaft des Beschuldigten gefunden. Er gab an, er habe sie unmittelbar nach dem Vorfall mit der Privatklägerin dorthin gelegt, um sie vor der Polizei zu verstecken und so niemand von seiner «sexuellen Abartigkeit» erfahre. Er gab sogar zu, das Material jeweils zur Selbstbefriedigung verwendet zu haben (pag. 302 Z. 274 ff).