12.3 Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Bilder und Videos mit sexuellen Gewaltdarstellungen am Tag der Hausdurchsuchung besessen zu haben. Er macht jedoch geltend, er sei bereits im Jahre 2009 in den Besitz der Medien gekommen und sich des Besitzes nicht mehr bewusst gewesen (pag. 1993 f.).