37 wonach der Beschuldigte die Fahrräder entgegen seinen Angaben nicht zum «X.________ [Unternehmen]» gebracht habe, obwohl sie bereits vor sechs Jahren gestohlen worden seien (pag. 2000), ist entgegenzuhalten, dass aus den Einvernahmen des Beschuldigten nicht hervorgeht, wann er in Besitz der Fahrräder gekommen ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung verweigerte er hierzu die Aussage, so dass sich keine weiteren Belastungstatsachen ergeben (pag. 1981 Z. 296 f.).